Coronavirus (COVID-19) – Update
14. März 2020
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Allgemein
Update 14.04.2020
Der Kundenverkehr in Geschäftslokalen von Dienstleistungsunternehmen ist aufgrund der damit verbundenen Weiterverbreitung des Coronavirus weiterhin untersagt. Diese Maßnahme wurde nunmehr bis 30.04.2020 verlängert.
Alle im Bereich der Berufsfotografen angebotenen Dienstleistungen sind weiterhin bis 30.04.2020 entsprechend der Kriterienliste untersagt.
Es dürfen bis auf Weiteres auch keine Passfotos oder Bewerbungsbilder im Kundenbereich oder Studio gemacht werden.
Jedenfalls zulässig sind: Presse-, Landschafts-, Produkt- und Architekturfotografie
Update 23.03.2020
Soeben habe ich von der WKS folgende Infos erhalten:
Shootings beim Kunden sind unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1 Meter erlaubt. Da Zimmer in der laufenden Saison oft belegt sind wäre es für die Vermieter günstig die Zeit sinnvoll zu nutzen, um dann wieder voll durchstarten zu können. Produktfotos sind natürlich jederzeit möglich.
- Kundenfotografie beim Kunden: zulässig ja/nein?
Ja, zulässig unter Wahrung des Mindestabstandes vom einem Meter.
Das stützt sich auf § 2 Z 4 VO Nr. 98, wonach das Betreten von öffentlichen Orten (Anm.: dazu gehört auch die Straße, die zum Erreichen des Kunden benützt werden muss) vom Betretungsverbot des § 1 VO Nr. 98 ausgenommen ist, wenn diese Betretungen für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einen Meter eingehalten werden kann. Daher Fotografie zulässig auch beim Kunden zB.in Privatwohnungen. Aber mindestens ein Meter Abstand zwischen Fotograf und zu fotografierenden Personen (bzw. generell ein Meter Abstand zwischen allen anwesenden Personen).
- Kundenfotografie Outdoor: zulässig ja/nein
Ja, zulässig unter Wahrung des Mindestabstandes vom einem Meter.
Das stützt sich auf § 2 Z 4 VO Nr. 98, wonach das Betreten von öffentlichen Orten (Anm.: dazu gehört auch die Straße, die zum Erreichen des Kunden benützt werden muss) vom Betretungsverbot des § 1 VO Nr. 98 ausgenommen ist, wenn diese Betretungen für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einen Meter eingehalten werden kann. Daher Fotografie zulässig im Freien. Aber mindestens ein Meter Abstand zwischen Fotograf und zu fotografierenden Personen (bzw. generell ein Meter Abstand zwischen allen anwesenden Personen).
Ich bin jederzeit erreichbar und wünsche alles Gute, bleibt gesund!
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